In der letzten Woche wurden seitens des Gesetzgebers eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes sowie weiterer Gesetze beschlossen. Die 3G-Regel wird nun inmitten einer sich massiv zuspitzenden Infektionslage in Kraft gesetzt und soll dabei helfen, Infektionsketten zu brechen. Dazu zählt insbesondere auch eine Reglung am Arbeitsplatz bzw. der Arbeitsstätte. Nicht zu den Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG gehören z.B. Arbeitsplätze im Homeoffice, in Fahrzeugen oder in Verkehrsmitteln.


Demnach sind Arbeitsplätze im Homeoffice keine Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG, so dass Beschäftigte, die ausschließlich von ihrer Wohnung aus arbeiten, keinen entsprechenden Nachweispflichten unterliegen. Ein Anspruch ungeimpfter bzw. nicht genesener Beschäftigter auf Arbeit im Homeoffice lässt sich aus den Nachweispflichten des § 28b IfSG nicht ableiten.


Wer darf Kontrollen zum 3G Nachweis durchführen, wer ist verantwortlich?
Der Arbeitgeber muss bevor der Beschäftigte die Arbeitsstätte betritt, dessen 3G-Nachweis (geimpft, genesen oder getestet) überprüfen. Er kann unter Beachtung der Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz die Kontrolle auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren.


Nach § 28b Absatz 1 IfSG müssen Arbeitgeber und Beschäftigten beim Betreten der Arbeitsstätte entweder einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen. Ist der Nachweis von Genesenen oder Geimpften einmal geprüft, können diese Arbeitnehmer – sofern der Nachweis Gültigkeit hat – von täglichen Kontrollen ausgenommen werden. Die Hinterlegung ist jedoch freiwillig.


Es steht dem Beschäftigten frei, welchen Nachweis er erbringt. Das heißt, dass auch weiterhin Beschäftigte keine Auskunft zu ihrem Impfstatus machen müssen. Allerdings sind sie in diesem Falle verpflichtet, einen Testnachweis zu erbringen.


Reicht für Ungeimpfte ein allein durchgeführter Selbsttest?
Nein. Nötig ist ein maximal 24 Stunden alter Schnelltest, der von einem der Coronavirus-Testverordnung entsprechenden “Leistungserbringer” durchgeführt wird – dazu zählen etwa öffentliche Testzentren oder Arztpraxen. Möglich sind aber auch Selbsttests im Betrieb unter Aufsicht oder durch vom Arbeitgeber beauftragte Dritte. Alternativ gilt ein PCR-Test, dieser darf nicht älter als 48h sein, ein Schnelltest nicht älter als 24h.
Welche Daten darf der Arbeitgeber erheben?


Der Impfstatus bzw. der Genesenen-Status und auch die negativen Testbescheinigungen gehören zu den besonders schützenswerten Daten im Sinne des Artikel 9 der DSGVO. § 28b IfSG verpflichtet den Arbeitgeber zu Nachweiskontrollen, um zu überwachen und zu dokumentieren, dass die Beschäftigten der Pflicht zur
Mitführung oder zum Hinterlegen eines 3G-Nachweises nachkommen. Soweit es dazu erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten wie den Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer abfragen und dokumentieren. Allerdings dürfen weitere Gesundheitsdaten der Beschäftigten durch den Arbeitgeber auf Grundlage diese Bestimmung nicht erhoben bzw. verarbeitet werden.


Um dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO zu genügen, reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste “abzuhaken”, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist.


Zum Schutz der Daten nach § 22 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Daten vorhalten. D.h. die Listen dürfen nur für einen möglichst kleinen, definierten Personenkreis einsehbar und für unbefugte Dritte (inkl. Kolleginnen und Kollegen) eben nicht einsehbar sein.


Löschung der Daten nach 6 Monaten
Spätestens sechs Monate nach Erhebung müssen die Daten gelöscht werden. Außerdem müssen die Arbeitgeber den Schutz der Daten durch geeignete Maßnahmen (TOMs) sicherstellen.


Was ist für Sie nun zu tun?Als Arbeitgeber sind Sie für die Kontrolle verantwortlich und müssen diese organisieren. Beschäftigte haben eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass sie einen gültigen 3G Nachweis erbringen können.

Beschäftigten, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen, ist der Zugang zum Arbeitsplatz zu verweigern. Sie müssen infolgedessen grundsätzlich arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten, sollten sie ihre Arbeitsleistung dadurch nicht erbringen können, so das Bundesarbeitsministerium. Es solle aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelten und die Kündigung sollte nur erfolgen, sollten Beschäftigte sich dauerhaft weigern einen Nachweis vorzulegen. In der Regel, so das Bundesministerium weiter, steht solchen Beschäftigten auch kein Vergütungsanspruch zu.

Verstöße gegen die Kontrollpflicht können mit einem Bußgeld in Höhe bis zu 25.000 Euro belegt werden.

Ihr Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten muss um das VT „Abfrage 3G“ erweitert werden.

Bitte teilen Sie uns daher kurz mit, wie Sie die neue Regelung in Ihrem Hause umsetzen, so dass wir das VVT entsprechend erweitern können.