Viele Kunden stellen uns genau diese Frage – Darf man den Impfstatus abfragen? Bislang war es nicht möglich, den Impfstatus der Beschäftigten abzufragen. Eine Auskunftspflicht der Beschäftigten über ihren Impfstatus war rechtlich nicht vorgesehen. Gesundheitsdaten gehören laut Artikel 9 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu den besonders zu schützenden personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung grundsätzlich verboten ist. Dazu zählt auch das Abfragen der Gesundheitsdaten bzw. des Impfstatus‘.

Eine Abfrage für Arbeitgeber aus anderen Bereichen ist nach wie vor nicht zulässig.

Mitte September ist eine Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten, die ebenfalls ein Fragerecht der Arbeitgeber zum Impfstatus nicht vorsieht. Wichtig: Sie verbietet eine Frage nach dem Impfstatus jedoch nicht. Ist der Impfstatus dem Arbeitgeber bekannt, soll er diesen berücksichtigen können. Das sieht der neue § 2 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung vor.

Arbeitgeber aus bestimmten Bereichen sollen nach dem Impfstatus fragen dürfen, solange die epidemische Lage anhält: Also neben Krankenhäuern und ambulanter Pflege neu auch Schulen, Kindertageseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte oder Justizvollzugsanstalten.

Gibt es eine Lösung für das Dilemma?

Es gibt keine staatliche Impfpflicht, insofern können Arbeitgeber diese auch nicht eigenständig für ihr Unternehmen einfordern. Aufgrund der schon oben genannten Möglichkeit der Verwendung von bekannten Informationen, wäre es beispielsweise möglich, dass Ungeimpfte in anderen Bereichen arbeiten, umso andere Angestellte oder Kunden nicht zu gefährden.

Wir empfehlen Ihnen daher dringend, bis auf Weiteres auf die Abfrage des Impfstatus zu verzichten, sofern Sie nicht zu den obengenannten Bereichen gehören.

Wir werden Sie über weitere Entwicklungen hierzu informieren.